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Allgemeine Geschäftsbedingungen

QuSS GmbH
Stand: Januar 2026

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Die QuSS GmbH, Schaffhauserstrasse 550, CH-8052 Zürich (nachfolgend «QuSS»), erbringt Lösungen und Dienstleistungen in den Bereichen IT und Sicherheit. Dazu gehören insbesondere Videoüberwachungslösungen, Zutrittslösungen, Einbruchmeldeanlagen, Digital Signage sowie cloudbasierte Lösungen, jeweils einschliesslich Verkauf und Lieferung der zugehörigen Hardware sowie Installation, Inbetriebnahme, Service und Wartung der entsprechenden Anlagen (nachfolgend gesamthaft und in Teilen die «Leistungen»).

1.2 Diese AGB regeln das Rechtsverhältnis zwischen QuSS und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»; gemeinsam «die Parteien»). Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

1.3 Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien. Abweichende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit QuSS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat; die vorbehaltlose Erbringung von Leistungen gilt nicht als Zustimmung.

1.4 Bei Widersprüchen gelten in absteigender Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarungen, das jeweilige Angebot bzw. die Offerte, ein allfälliges Service Level Agreement (SLA), der Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) und danach diese AGB.

2. Angebot und Leistungsformen

2.1 QuSS bestimmt Inhalt, Funktions- und Leistungsumfang, Infrastruktur, Preise und Laufzeit ihres Angebots nach eigenem Ermessen und informiert in geeigneter Form, beispielsweise durch Offerte oder auf ihrer Website. QuSS ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Dritte (z. B. Hersteller, Rechenzentrumsbetreiber, Installationspartner) erbringen zu lassen.

2.2 QuSS erbringt ihre Leistungen je nach Vereinbarung insbesondere in folgenden Formen:

  1. Cloud- und Software-Abonnement (SaaS): Bereitstellung cloudbasierter Lösungen über das Internet, inklusive Betrieb, Wartung, Updates und Monitoring (Managed Services).
  2. Hardware-Lieferung: Verkauf und Lieferung von Geräten und Komponenten (z. B. Kameras, Recorder/NVR, Zutritts- und Einbruchmeldekomponenten, Displays und Player für Digital Signage, Netzwerk- und Servertechnik) zu den jeweils vereinbarten Konditionen.
  3. Installation und Inbetriebnahme: Montage, Verkabelung, Konfiguration und Inbetriebnahme der Anlagen vor Ort beim Kunden oder an einem vereinbarten Standort.
  4. Service und Wartung: Unterhalt, Störungsbehebung sowie Service- und Pikettleistungen gemäss gesondertem Service- bzw. Wartungsvertrag oder nach Aufwand.

2.3 Die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Nutzung (z. B. Strom, Netzwerk, Internetanbindung, bauliche Gegebenheiten) teilt QuSS in geeigneter Form mit. Deren Einhaltung obliegt dem Kunden.

3. Vertragsabschluss

3.1 Verträge kommen durch Annahme einer Offerte, Auftragsbestätigung oder durch die vereinbarungsgemässe Bereitstellung bzw. Nutzung einer Leistung zustande. Ein Anspruch auf Abgabe einer Offerte besteht nicht.

3.2 QuSS ist, soweit nicht anders angegeben, während 14 Tagen an ihre Offerten gebunden. Mündliche oder telefonische Zusagen sind nur mit nachträglicher Bestätigung in Textform verbindlich.

4. Nutzungsrecht und geistiges Eigentum

4.1 Soweit die Leistungen eine Plattform oder Software umfassen, räumt QuSS dem Kunden für die Dauer der vertraglichen Vereinbarung ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, örtlich, sachlich und zeitlich auf den vereinbarten Umfang beschränktes Nutzungsrecht an der jeweiligen Plattform bzw. Software ein.

4.2 Bei einem Cloud-Abonnement erfolgt der Zugang über das Internet. Die Sicherstellung einer geeigneten Internetanbindung bis zum Übergabepunkt obliegt dem Kunden.

4.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass cloudbasierte Leistungen aufgrund von Wartung, technischen Störungen oder höherer Gewalt vorübergehend ganz oder teilweise nicht verfügbar sein können. Verfügbarkeits- und Servicezusagen richten sich nach dem jeweiligen SLA.

4.4 Sämtliche Rechte an der Plattform, der Software, der Dokumentation sowie an Konzepten, Methoden und Know-how von QuSS – einschliesslich Urheber-, Marken- und sonstiger Schutzrechte – verbleiben ausschliesslich bei QuSS bzw. ihren Lizenzgebern. Der Kunde erhält ausschliesslich das in Ziffer 4.1 umschriebene Nutzungsrecht. Eine Bearbeitung, Dekompilierung, Vervielfältigung oder Zugänglichmachung an Dritte über den vereinbarten Umfang hinaus ist nicht gestattet.

5. Hardware, Eigentumsvorbehalt und Gefahrtragung

5.1 Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Eigentum von QuSS (Eigentumsvorbehalt). Der Kunde wirkt an der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts mit, soweit erforderlich.

5.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe bzw. Lieferung der Hardware an den Kunden über, bei Versand mit der Übergabe an die Transportperson.

5.3 Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, Richtwerte. Verzögerungen aufgrund von Lieferengpässen der Hersteller oder höherer Gewalt berechtigen nicht zum Rücktritt oder zu Schadenersatz.

5.4 Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Hardware weder verpfänden, zur Sicherung übereignen noch an Dritte veräussern. Der Kunde hält die Vorbehaltsware sorgfältig instand, versichert sie angemessen gegen die üblichen Risiken und informiert QuSS unverzüglich über Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung oder Beschlagnahmung).

6. Installation, Mitwirkung und Abnahme

6.1 Erbringt QuSS Installations- und Inbetriebnahmeleistungen, stellt der Kunde rechtzeitig und unentgeltlich sämtliche Voraussetzungen bereit, insbesondere Zugang zu den Räumlichkeiten, Strom- und Netzwerkanschlüsse, geeignete bauliche Gegebenheiten sowie allenfalls erforderliche Bewilligungen Dritter (z. B. Eigentümer, Vermieter).

6.2 Der Kunde benennt eine Ansprechperson und wirkt im erforderlichen Umfang mit. Mehraufwand infolge fehlender, verspäteter oder ungenügender Mitwirkung sowie vergebliche Anfahrten kann QuSS gesondert nach Aufwand verrechnen.

6.3 Nach Abschluss der Installation erfolgt eine Abnahme. Nimmt der Kunde die Leistung in Gebrauch oder erhebt er nicht innert sieben Tagen schriftlich begründete Mängelrügen, gilt die Leistung als abgenommen.

6.4 Wesentliche Änderungen an einer abgenommenen Anlage (z. B. zusätzliche Geräte, Standortänderungen) erfolgen durch QuSS und werden gesondert verrechnet.

7. Service, Wartung und Support

7.1 QuSS leistet Support, soweit nicht anders vereinbart, an Werktagen Montag bis Freitag von 08.00–12.00 und 13.00–17.00 Uhr (Lokalzeit am Sitz von QuSS), ausgenommen Feiertage am Sitz von QuSS. Erweiterte Servicezeiten oder ein Pikettdienst können gegen Aufpreis vereinbart werden.

7.2 QuSS kann ein Ticketsystem oder andere Kommunikationskanäle für Support- und Störungsmeldungen festlegen. Reaktions- und Lösungszeiten richten sich nach dem jeweiligen SLA bzw. Service- oder Wartungsvertrag.

7.3 Leistungen ausserhalb eines Service- oder Wartungsvertrags sowie Einsätze aufgrund kundenseitiger Ursachen (z. B. Bedienfehler, Fremdeingriffe, instabile Internetanbindung) werden nach Aufwand verrechnet.

8. Pflichten des Kunden

8.1 Der Kunde nutzt die Leistungen ausschliesslich rechtskonform sowie gemäss diesen AGB, dem Angebot und allfälligen Vorgaben von QuSS.

8.2 Der Kunde nutzt die Leistungen in angemessenem Umfang («Fair Use»). Bei missbräuchlicher oder übermässiger Nutzung oder bei Beeinträchtigung der Infrastruktur bzw. anderer Kunden ist QuSS berechtigt, die Nutzung einzuschränken oder zu untersagen.

8.3 Der Kunde verwendet ausschliesslich persönliche Nutzerkonten und hält die Zugangsdaten geheim. Die Verwaltung der eigenen Nutzerinnen und Nutzer obliegt dem Kunden.

8.4 Der Kunde prüft die Leistungen laufend und meldet Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innert sieben Tagen. Nicht oder nicht rechtzeitig gemeldete Mängel gelten als akzeptiert.

8.5 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, einschliesslich sämtlicher Daten über Dritte. Er stellt QuSS von Forderungen von Behörden oder Dritten frei, die aus einer rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung entstehen, und trägt die damit verbundenen Kosten von QuSS.

8.6 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für zwölf Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeitenden von QuSS, die mit der Leistungserbringung befasst waren, aktiv abzuwerben oder anzustellen, es sei denn, QuSS stimmt vorgängig in Textform zu. Bei einem Verstoss ist eine Konventionalstrafe in Höhe von vier Bruttomonatslöhnen der betreffenden Person geschuldet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9. Entgelt und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Leistungen sind, soweit nicht anders vereinbart, entgeltlich. Das Entgelt richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung; alle Preise verstehen sich in CHF zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

9.2 Leistungen ohne ausdrücklich vereinbartes Pauschalentgelt werden nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Ansätzen von QuSS verrechnet. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 30 Minuten.

9.3 Cloud- bzw. Software-Lizenzen werden gemäss Vereinbarung (z. B. monatlich im Voraus je Standort oder Lizenz), Hardware nach Lieferung sowie Installations- und Serviceleistungen nach Erbringung bzw. Aufwand verrechnet. QuSS kann Anzahlungen oder Vorauszahlungen verlangen.

9.4 Rechnungen sind, sofern nicht anders angeboten oder vereinbart, innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar; massgeblich ist der Zahlungseingang bei QuSS. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. QuSS ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu verrechnen, die Leistungserbringung einzustellen und das Nutzungsrecht zu entziehen. Bei Verzug werden sämtliche offenen Forderungen von QuSS sofort zur Zahlung fällig; QuSS kann zudem angemessene Mahnspesen verrechnen sowie offene Forderungen zu Inkassozwecken an Dritte abtreten.

9.5 Reisekosten für Vor-Ort-Einsätze (Fahrt, allenfalls Übernachtung und Reisezeit) werden zusätzlich nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.

9.6 QuSS kann das Entgelt im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen anpassen.

9.7 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen. Ein Zurückbehalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Daten und Datenschutz

10.1 QuSS bearbeitet Personendaten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Datenschutzrecht. Weitere Informationen zur Bearbeitung von Personendaten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von QuSS, abrufbar unter quss.ch/datenschutz.

10.2 Erfolgt eine Bearbeitung von Personendaten durch QuSS im Auftrag des Kunden, schliessen die Parteien, soweit erforderlich, einen separaten Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV) ab. Dieser regelt insbesondere die Einzelheiten der Auftragsbearbeitung sowie die anwendbaren technischen und organisatorischen Massnahmen (TOM).

10.3 Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne des DSG. Er ist allein verantwortlich für die rechtmässige Nutzung, insbesondere für Informationspflichten (z. B. Hinweisschilder), das Einholen erforderlicher Einwilligungen sowie allfällige Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA).

10.4 Soweit QuSS im Rahmen der vereinbarten Leistungen Daten für den Kunden speichert oder bearbeitet, werden diese nach Beendigung des Vertrags nach Wahl des Kunden herausgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder anderweitige vertragliche Regelung besteht. Erfolgt innert 30 Tagen nach Vertragsbeendigung keine Mitteilung des Kunden, ist QuSS berechtigt, die betreffenden Daten zu löschen.

11. Geheimhaltung

11.1 Die Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen über die jeweils andere Partei vertraulich und verwenden sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung. Dies gilt insbesondere für Konditionen, Konzepte sowie allfälligen Quellcode.

11.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht während der Vertragsdauer und mindestens fünf Jahre darüber hinaus fort. Mitarbeitenden und Hilfspersonen werden mindestens gleichwertige Pflichten auferlegt.

12. Gewährleistung und Garantie

12.1 QuSS erbringt ihre Leistungen fachgerecht und sorgfältig, kann jedoch keinen bestimmten Erfolg, keine Fehlerfreiheit und keine ununterbrochene Verfügbarkeit gewährleisten. Sicherheitstechnische Anlagen sowie KI-gestützte Analysen (z. B. Video-, Kennzeichen- oder Ereigniserkennung) unterstützen den Betrieb, ersetzen jedoch keine menschliche Überwachung; es besteht keine Garantie, dass sämtliche relevanten Ereignisse erkannt oder verhindert werden. Das Ergebnis hängt unter anderem von Umgebungs-, Licht- und Bildbedingungen sowie der Konfiguration ab.

12.2 Für Installations- und Inbetriebnahmeleistungen (Werkleistungen) gewährleistet QuSS die vereinbarungsgemässe Ausführung während 24 Monaten ab Abnahme bzw. Inbetriebnahme. QuSS behebt nachgewiesene Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12.3 Für gelieferte Hardware gilt ausschliesslich die jeweilige Hersteller-Garantie. Eine darüber hinausgehende gesetzliche Gewährleistung für Kaufgegenstände wird, soweit zulässig, ausgeschlossen. Für Verbrauchsteile (z. B. Batterien und Akkus) gelten die Angaben der Hersteller.

12.4 QuSS haftet nicht für Arbeiten Dritter, die nicht von ihr beauftragt wurden, auch dann nicht, wenn QuSS die Inbetriebnahme übernimmt.

12.5 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche sind die rechtzeitige Mängelrüge gemäss Ziffer 8.4, der bestimmungsgemässe Gebrauch sowie der vereinbarte Unterhalt der Anlage.

13. Haftung

13.1 QuSS haftet ausschliesslich für direkte Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung für Hilfspersonen wird, soweit zulässig, ausgeschlossen.

13.2 Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste sowie für Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf die ausdrücklich vereinbarte Sicherung und Wiederherstellung beschränkt.

13.3 Die Haftung ist in jedem Fall auf das Entgelt begrenzt, das der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadenfall bezahlt hat.

13.4 QuSS haftet nicht, soweit die Erfüllung ihrer Pflichten durch höhere Gewalt verhindert wird, insbesondere durch Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg und Unruhen, behördliche Anordnungen oder den Ausfall von Strom-, Internet- und Telekommunikationsdiensten.

13.5 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sowie die Haftung für Personenschäden bleiben unberührt.

13.6 QuSS ist keine Versicherung. Sicherheitstechnische Anlagen (z. B. Video-, Zutritts- und Einbruchmeldesysteme) reduzieren Risiken, schliessen jedoch Schäden durch Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Brand oder Personenschäden nicht aus und ersetzen keinen Versicherungsschutz. Für den Abschluss angemessener Versicherungen ist der Kunde selbst verantwortlich.

13.7 Soweit gesetzlich zulässig und unter Vorbehalt der Gewährleistungsfristen gemäss Ziffer 12 verjähren Schadenersatzansprüche gegen QuSS zwölf Monate nach Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem schädigenden Ereignis.

14. Dauer und Kündigung

14.1 Verträge werden für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit geschlossen. Cloud- bzw. Software-Abonnements haben, soweit nicht anders vereinbart, eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.

14.2 Verträge mit bestimmter Laufzeit verlängern sich automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern nicht mit einer Frist von drei Monaten auf das Laufzeitende gekündigt wird. Verträge mit unbestimmter Laufzeit können mit einer Frist von drei Monaten auf ein Monatsende gekündigt werden.

14.3 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten, insbesondere bei wesentlicher Vertragsverletzung, die trotz schriftlicher Abmahnung nicht innert 30 Tagen behoben wird, oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurs einer Partei.

14.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform bzw. der Textform. Bei einer ausserordentlichen Kündigung wird bezahltes Entgelt nicht zurückerstattet.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter quss.ch/agb abrufbar. Für ein Vertragsverhältnis ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung massgebend. QuSS kann diese AGB im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben anpassen. Soweit Änderungen bestehende Vertragsverhältnisse betreffen, informiert QuSS die betroffenen Kunden in geeigneter Form.

15.2 Mitteilungen erfolgen in einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt, an die zuletzt bekannten Adressen. Mitteilungen von QuSS an solche Adressen gelten als zugestellt.

15.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von QuSS übertragen. QuSS ist berechtigt, Verträge auf verbundene Gesellschaften oder Rechtsnachfolger zu übertragen.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.

15.5 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich; QuSS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.

15.6 QuSS ist berechtigt, den Kunden nach vorgängiger Zustimmung unter Nennung des Namens und Logos in sachlicher Form als Referenz zu nennen (z. B. auf der Website oder in Angeboten).

Leistungen
VideoüberwachungKI-VideoanalyseEinbruchmeldeanlagenZutrittskontrolleBrandfrüherkennungDigital Signage
Rechtlich
ImpressumDatenschutzAGBCookies
Kontakt
QuSS GmbH
Quality Solutions and Services
Schaffhauserstrasse 550

CH-8052 Zürich
Telefon Int: +41 44 521 85 39Telefon CH: 0848 777 111info@quss.ch
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